Das Wichtigste in Kürze – Blankoverordnung in der Ergotherapie
- Die Blankoverordnung Ergotherapie ist seit dem 01.04.2024 für die Ergotherapie rechtlich möglich und gilt ab diesem Datum für drei Diagnosegruppen:
- SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen
- PS3: Wahnhafte und affektive Störungen sowie Abhängigkeitserkrankungen
- PS4: Dementielle Syndrome
- Gültigkeitsdauer: Die Therapie kann über einen Zeitraum von bis zu 16 Wochen eigenständig geplant werden.
- Ärzt:innen und in bestimmten Fällen auch Psychotherapeut:innen können Blankoverordnungen ausstellen.
- Ergotherapeuten entscheiden eigenverantwortlich über Art, Dauer, Frequenz und Umfang der ergotherapeutischen Behandlung innerhalb der jeweiligen Diagnosegruppe.
- Die Blankoverordnung in der Ergotherapie ermöglicht Ergotherapeuten, eigenverantwortlich über die Auswahl der Heilmittel, Therapiefrequenz, Dauer der Behandlungstermine und Gesamtdauer der Therapie zu entscheiden.
- Die Abrechnung erfolgt in 15-Minuten-Zeitintervallen gemäß Preisliste des Vertrags nach § 125 SGB V.
- Es besteht eine Zuzahlungspflicht für Patient:innen, die am Ende der Behandlung berechnet wird.
- Die Blankoverordnung ist auf spezifische Diagnosegruppen begrenzt und gilt nicht für Verordnungen des langfristigen Heilmittelbedarfs und des besonderen Verordnungsbedarfs.
- Ein Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen wurde eingeführt, um die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen zu sichern und eine unverhältnismäßige Mengenausweitung zu verhindern.
- Der Verwaltungsaufwand wird durch die Blankoverordnung für alle Beteiligten reduziert.
- Die Blankoverordnung ist keine flächendeckende Regelversorgung, sondern beruht auf speziellen Verträgen.
- Relevante Diagnosegruppen und Heilmittel sind im Heilmittelkatalog und in Anlage 1 geregelt.
- Grundlage ist der Vertrag nach § 125a SGB V, der eine erweiterte Versorgungsverantwortung vorsieht.
Am Ende dieses Abschnitts erfahren Sie, wie die Blankoverordnung Ergotherapie im Detail funktioniert und welche Zielgruppen besonders profitieren.
Einleitung
Die Blankoverordnung Ergotherapie ist ein zentrales Thema für Ergotherapeuten, Ärzte und Patienten, die sich für moderne, flexible und bedarfsgerechte Heilmittelversorgung interessieren. Dieser Artikel richtet sich an alle, die sich über die rechtlichen Grundlagen, Chancen, Herausforderungen und praktischen Abläufe der Blankoverordnung in der Ergotherapie informieren möchten – insbesondere an Ergotherapeuten, die ihre therapeutische Eigenverantwortung stärken wollen, an Ärzte, die Blankoverordnungen ausstellen, sowie an Patienten, die von einer individuelleren Therapie profitieren können. Sie erhalten einen umfassenden Überblick über die aktuellen Regelungen, die praktische Umsetzung und die politischen Rahmenbedingungen.
Die sogenannte Blankoverordnung ist eine neue rechtliche Regelung im Bereich der Ergotherapie, bei der Ärzte und Psychotherapeuten ab dem 01.04.2024 erstmals Blankoverordnungen ausstellen dürfen. Während sie in der Physiotherapie inzwischen als spezielle Versorgungsform eingeführt wurde, stellt sich für die Ergotherapie eine andere Situation dar. Auch in diesem Bereich besteht der Wunsch nach mehr Entscheidungsfreiheit, flexibleren Behandlungsverläufen und einer stärkeren therapeutischen Rolle. Gleichzeitig zeigt sich deutlich: Die Blankoverordnung ist in der Ergotherapie bislang keine Regelversorgung, sondern vor allem ein politisches Zukunftsthema.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, was die Blankoverordnung in der Ergotherapie konkret bedeutet und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten.
Was bedeutet Blankoverordnung – und was gilt für die Ergotherapie?
Die Blankoverordnung in der Ergotherapie ermöglicht Ergotherapeuten, eigenverantwortlich über die Auswahl der Heilmittel, Therapiefrequenz, Dauer der Behandlungstermine und Gesamtdauer der Therapie zu entscheiden. Grundsätzlich beschreibt die Blankoverordnung eine Verordnungsform, bei der Ärztinnen und Ärzte die Indikationsstellung übernehmen und die Heilmittelverordnung ausstellen. Die Auswahl der Heilmittel und Indikationen erfolgt dabei auf Basis der jeweiligen Diagnosegruppe, wobei die Blankoverordnung auf bestimmte Diagnosegruppen begrenzt ist, wie etwa Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten. Ab dem 1. April 2024 ist die Blankoverordnung in der Ergotherapie für die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4 gültig. Währenddessen entscheiden Ergotherapeuten eigenverantwortlich über Art, Dauer, Frequenz und Umfang der Behandlung. Auch Psychotherapeuten können in bestimmten Fällen eine Blankoverordnung für ergotherapeutische Leistungen ausstellen. Für die Ausstellung der Blankoverordnung werden spezielle Muster, wie zum Beispiel Muster 13, verwendet. Die relevanten Diagnosegruppen und Heilmittel, die für die Blankoverordnung in Frage kommen, sind im Heilmittelkatalog sowie in Anlage 1 geregelt. Die Blankoverordnung basiert auf speziellen Verträgen zwischen den Vertragspartnern, wie dem GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden, die die Rahmenbedingungen und Abrechnungsmodalitäten festlegen. Durch die Blankoverordnung wird der Zugangsweg zur ergotherapeutischen Versorgung für gesetzlich Versicherte erweitert.
Die Blankoverordnung erfordert eine ärztliche Indikationsstellung, auch wenn die Therapeuten eigenverantwortlich handeln können.
In der Ergotherapie ist dieses Modell derzeit nicht flächendeckend eingeführt. Es existieren keine bundesweit gültigen Regelungen, die eine Blankoverordnung in der Ergotherapie als Bestandteil der Regelversorgung vorsehen.
Vereinzelt gab und gibt es Modellvorhaben, in denen Elemente erweiterter Versorgungsverantwortung erprobt wurden. Diese sind jedoch zeitlich, regional und indikationsbezogen begrenzt und bislang nicht in eine dauerhafte gesetzliche Regelung überführt worden.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, welche Ziele mit der Blankoverordnung in der Ergotherapie verfolgt werden.
Ziele einer Blankoverordnung in der Ergotherapie
Aus fachlicher Sicht verfolgt die Blankoverordnung in der Ergotherapie ähnliche Ziele wie in anderen Heilmittelberufen. Die Therapie soll flexibler, individueller und stärker am tatsächlichen Bedarf der Patient:innen ausgerichtet werden. Dabei wird die Therapie gezielt am individuellen Therapiebedarf geplant, um optimale Behandlungsergebnisse zu erzielen. Ergotherapeut:innen sollen ihre fachliche Expertise nutzen können, um Therapieziele, Methoden und Frequenzen eigenständig festzulegen, statt strikt an vorgegebene Verordnungsmuster gebunden zu sein. Zudem können sie die Gesamtdauer und die Menge der Behandlungseinheiten eigenverantwortlich bestimmen, was eine passgenaue und bedarfsgerechte Therapieplanung sowie eine präzise Dokumentation und Abrechnung ermöglicht. Gleichzeitig könnten unnötige Arztkontakte reduziert und Behandlungsverläufe effizienter gestaltet werden.
Im nächsten Abschnitt werden die Chancen beleuchtet, die sich durch die Blankoverordnung für die Ergotherapie ergeben.
Chancen für die Ergotherapie
Eine Blankoverordnung würde die ergotherapeutische Fachkompetenz sichtbar stärken. Die eigenständige ergotherapeutische Befunderhebung und Zieldefinition könnte stärker in den Mittelpunkt rücken. Für Patient:innen ergäben sich individuellere Therapiepläne, eine bessere Anpassung an Alltag und Teilhabe sowie potenziell kürzere Versorgungswege. Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit könnte profitieren, da Ergotherapie klarer als eigenständiger therapeutischer Profession wahrgenommen würde.
Trotz dieser Chancen gibt es bislang Hürden bei der Einführung der Blankoverordnung. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, warum die Blankoverordnung in der Ergotherapie bisher nicht flächendeckend eingeführt wurde.
Warum es bisher keine Blankoverordnung gibt
Die fehlende Einführung der Blankoverordnung in der Ergotherapie ist kein Ausdruck mangelnder fachlicher Qualifikation, sondern das Ergebnis politischer und struktureller Rahmenbedingungen. Die Heilmittelversorgung unterliegt dabei gesetzlichen Vorgaben, die die Gestaltung und den Umfang der Versorgung mit Heilmitteln wie der Ergotherapie regeln. Gesetzliche Vorgaben, die Ausrichtung der Heilmittel-Richtlinie sowie wirtschaftliche Steuerungsmechanismen begrenzen die Ausweitung therapeutischer Verantwortung. Zudem fehlt bislang der politische Wille, die Ergotherapie ähnlich weitreichend neu zu positionieren wie andere Versorgungsbereiche.
Im Gegensatz zu anderen Verordnungsformen unterliegt die Blankoverordnung nicht den üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen, wodurch Ergotherapeut:innen mehr Flexibilität und Eigenverantwortung in der Therapieplanung erhalten würden.
Im nächsten Abschnitt werden die Herausforderungen und offenen Fragen rund um die Blankoverordnung in der Ergotherapie erläutert.
Herausforderungen und offene Fragen
Selbst wenn eine Blankoverordnung eingeführt würde, wären zahlreiche Fragen zu klären. Für die leistungserbringenden Ergotherapeuten ergeben sich dabei besondere Anforderungen und Besonderheiten, etwa hinsichtlich der eigenverantwortlichen Festlegung von Behandlungsumfang und -frequenz sowie der wirtschaftlichen und dokumentarischen Pflichten. Dazu gehören Haftungsfragen, Dokumentationsanforderungen, Vergütungsmodelle und die wirtschaftliche Tragfähigkeit für Praxen.
Bereits heute zeigt sich in Modellvorhaben, dass zusätzliche Verantwortung ohne entsprechende Vergütungsanpassung zu Mehrbelastung führen kann. Die Behandlungstermine müssen dabei sorgfältig dokumentiert werden, um eine korrekte Abrechnung und Kommunikation mit Ärzten sowie ein effizientes Patientenmanagement zu gewährleisten. In bestimmten Fällen können die Therapeuten selbst die Zeitintervalle und die Menge der Behandlung flexibel festlegen. Für die Abrechnung und Dokumentation kann spezielle Verordnungssoftware genutzt werden, die die Behandlungseinheiten in 15-Minuten-Zeitintervallen erfasst und so die Verwaltung und Kontrolle der Zeitintervalle erleichtert. Die Erfahrung aus anderen Bereichen macht deutlich, dass therapeutische Autonomie immer auch politisch abgesichert sein muss.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, wie die Therapieplanung und Dokumentation im Rahmen der Blankoverordnung konkret ablaufen.
Therapieplanung und Dokumentation
Analyse und Zieldefinition
Die Einführung der Blankoverordnung in der Ergotherapie nach § 125a SGB V bringt für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten eine deutlich erweiterte Versorgungsverantwortung mit sich. Im Rahmen dieser neuen Regelversorgung mit Heilmitteln liegt es nun in der Hand der Therapeuten, die Therapieplanung eigenständig und flexibel zu gestalten – und das über einen Zeitraum von bis zu 16 Wochen. Damit rücken die individuelle Befunderhebung, die Auswahl der passenden Heilmittel und die Festlegung der Therapiefrequenz noch stärker in den Mittelpunkt der ergotherapeutischen Arbeit.
Eine sorgfältige Therapieplanung beginnt mit einer umfassenden Analyse der Diagnose und der motorisch-funktionellen Schädigungen. Besonders bei Diagnosegruppen wie SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen), PS3 (wahnhafte und affektive Störungen sowie Abhängigkeitserkrankungen) und PS4 (dementielle Syndrome) ist es entscheidend, die Therapieziele gemeinsam mit den Versicherten zu definieren und die Behandlung individuell darauf abzustimmen. Die Auswahl der ergotherapeutischen Maßnahmen, die Dauer der Behandlung und die Frequenz der Behandlungseinheiten können so optimal an die Bedürfnisse und Ziele der Patientinnen und Patienten angepasst werden.
Dokumentationspflichten
Ein zentrales Element der Blankoverordnung in der Ergotherapie ist die lückenlose und strukturierte Dokumentation. Ergotherapeuten sind verpflichtet, alle relevanten Informationen zur Diagnose, zu den vereinbarten Therapie- und Teilhabezielen, zu den durchgeführten Maßnahmen sowie zu den erzielten Ergebnissen festzuhalten. Diese Dokumentation dient nicht nur der Qualitätssicherung und der Nachvollziehbarkeit des Therapieverlaufs, sondern ist auch Grundlage für die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen gegenüber den Vertragspartnern wie dem GKV-Spitzenverband.
Anpassung des Therapieplans
Die Anforderungen an die Dokumentation und Therapieplanung sind in den Verträgen zur Blankoverordnung klar geregelt. Sie umfassen die regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Therapieplans, um auf Veränderungen im Krankheitsverlauf oder im Alltag der Versicherten flexibel reagieren zu können. So wird sichergestellt, dass die ergotherapeutische Versorgung stets am aktuellen Bedarf ausgerichtet bleibt und die Therapie wirtschaftlich, wirksam und patientenorientiert erfolgt.
Durch die Blankoverordnung erhalten Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mehr Freiheit bei der Auswahl der Heilmittel, der Festlegung der Therapiefrequenz und der Dauer der Behandlung. Gleichzeitig steigt die Verantwortung, die Therapie evidenzbasiert und nachvollziehbar zu dokumentieren. Gerade bei komplexen Störungsbildern wie wahnhafte und affektive Störungen, Abhängigkeitserkrankungen oder dementielle Syndrome ist eine präzise Planung und Dokumentation unerlässlich, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, wie die Vergütung und Abrechnung im Rahmen der Blankoverordnung geregelt sind.
Vergütung und Abrechnung
Abrechnungsmodalitäten
Die Vergütung und Abrechnung der Leistungen im Rahmen der Blankoverordnung in der Ergotherapie sind klar im Vertrag nach § 125a SGB V geregelt. Für die ergotherapeutischen Heilmittel, die im Rahmen der Blankoverordnung erbracht werden, haben die Vertragspartner spezifische Vergütungsvereinbarungen getroffen, die die Besonderheiten dieser Versorgungsform berücksichtigen.
Abrechnung in 15-Minuten-Intervallen
Die Abrechnung erfolgt dabei minutengenau in folgenden Schritten:
- Jede erbrachte Leistung wird in 15-Minuten-Zeitintervallen dokumentiert und abgerechnet.
- Für jedes Heilmittel gibt es eigene Positionsnummern, die zusätzlich nach der jeweiligen Durchführungsart differenziert sind.
- Pro Behandlungstermin kann ein zusätzliches Zeitintervall für die notwendige Vor- und Nachbereitung der Therapie angesetzt werden.
Das bedeutet, dass die Abrechnung nicht nur die Art des Heilmittels, sondern auch die konkrete Ausgestaltung der ergotherapeutischen Behandlung widerspiegelt.
Vergütungsdetails und Transparenz
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach den vertraglichen Vorgaben des § 125a SGB V. Die Vertragspartner – wie der GKV-Spitzenverband und die Berufsverbände – haben die Details zur Vergütung, zu den Abrechnungswegen und zu den Besonderheiten der Blankoverordnung in der Ergotherapie verbindlich festgelegt. So wird sichergestellt, dass die Leistungen transparent, nachvollziehbar und fair vergütet werden.
Für Praxen bedeutet dies, dass sie sich mit den spezifischen Vorgaben und Abrechnungsmodalitäten der Blankoverordnung vertraut machen müssen, um eine reibungslose und korrekte Abrechnung der ergotherapeutischen Leistungen zu gewährleisten.
Im nächsten Abschnitt erhalten Sie wichtige Informationen für Patientinnen und Patienten zur Blankoverordnung in der Ergotherapie.
Patienteninformation
Für Patientinnen und Patienten bringt die Blankoverordnung in der Ergotherapie einige wichtige Neuerungen mit sich.
Vorteile für Patienten
- Flexible und individuell abgestimmte Therapie: Ergotherapeuten können im Rahmen der Blankoverordnung eigenverantwortlich über die Inhalte, die Dauer und die Frequenz der Therapie entscheiden.
- Die Behandlung wird in 15-Minuten-Zeitintervallen geplant und durchgeführt, was eine passgenaue Anpassung an den persönlichen Bedarf ermöglicht.
- Die Blankoverordnung gilt für bestimmte Diagnosegruppen (SB1, PS3, PS4), sodass die Therapie besonders individuell und bedarfsgerecht gestaltet werden kann.
Zuzahlung und rechtliche Hinweise
- Es besteht eine gesetzliche Zuzahlungspflicht pro ausgestellter Verordnung. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und wird von der Praxis transparent kommuniziert.
- Die Blankoverordnung ist eine neue Form der Heilmittelversorgung, die auf den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie und dem Vertrag nach § 125 SGB V basiert.
- Die Regelungen gelten nicht für Verordnungen des langfristigen Heilmittelbedarfs und des besonderen Verordnungsbedarfs.
Die Blankoverordnung in der Ergotherapie bietet Versicherten die Chance auf eine noch gezieltere und wirksamere Therapie. Durch die größere Verantwortung der Ergotherapeuten und die flexible Gestaltung der Behandlung profitieren Patientinnen und Patienten von einer modernen, bedarfsgerechten Heilmittelversorgung, die sich an den individuellen Lebensumständen orientiert. Bei Fragen zu den Besonderheiten, der Dauer oder den Abrechnungsmodalitäten der Blankoverordnung stehen die behandelnden Ergotherapeuten gerne beratend zur Seite.
Im nächsten Abschnitt wird die politische und strukturelle Einordnung der Blankoverordnung im Kontext des SGB V erläutert.
Politische und strukturelle Einordnung im Kontext des SGB V
Die Diskussion um die Blankoverordnung in der Ergotherapie ist eng mit grundsätzlichen Fragen zur Rolle der Heilmittelberufe verbunden. Der GKV-Spitzenverband, politische Entscheidungsträger und gesetzliche Rahmenbedingungen bestimmen, ob und in welchem Umfang neue Versorgungsformen eingeführt werden. Berufsverbände der Ergotherapie setzen sich seit Jahren für mehr Eigenständigkeit ein, stoßen jedoch an strukturelle Grenzen des Systems.
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, wie die Blankoverordnung im Zusammenhang mit dem Direktzugang diskutiert wird.
Blankoverordnung und Direktzugang
Auch in der Ergotherapie wird die Blankoverordnung häufig im Zusammenhang mit dem Direktzugang diskutiert. Während der Direktzugang den unmittelbaren Therapiebeginn ohne ärztliche Verordnung ermöglichen würde, wäre die Blankoverordnung ein Zwischenschritt mit ärztlicher Diagnose, aber therapeutischer Steuerung. Politisch werden beide Modelle bislang zurückhaltend behandelt, obwohl internationale Beispiele ihre Umsetzbarkeit zeigen.
Im abschließenden Fazit werden die wichtigsten Erkenntnisse zur Blankoverordnung Ergotherapie zusammengefasst.
Fazit
Die Blankoverordnung in der Ergotherapie ist derzeit weniger gelebte Realität als politisches Zukunftsthema. Sie verdeutlicht, wie stark fachliche Weiterentwicklung von politischen Entscheidungen abhängt. Eine echte Stärkung der Ergotherapie erfordert nicht nur fachliche Kompetenz, sondern klare gesetzliche Regelungen, faire Vergütungsmodelle und den politischen Willen, therapeutische Verantwortung neu zu denken.
FAQ – Blankoverordnung in der Ergotherapie
Kurzzusammenfassung der wichtigsten Fakten:
- Abgedeckte Diagnosegruppen: SB1, PS3, PS4
- Gültigkeitsdauer: Maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum
- Eigenverantwortung: Ergotherapeuten entscheiden über Auswahl der Heilmittel, Frequenz, Dauer und Umfang der Therapie
- Abrechnung: In 15-Minuten-Zeitintervallen
- Zuzahlung: Gesetzliche Zuzahlungspflicht für Patienten
- Ausschluss: Kein Einsatz bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf
- Wirtschaftlichkeitskontrolle: Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen
- Verwaltungsaufwand: Reduzierter Aufwand für alle Beteiligten
Was ist eine Blankoverordnung in der Ergotherapie?
Die Blankoverordnung ist eine besondere Verordnungsform, bei der Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen die Indikation stellen, während Ergotherapeut:innen die Therapie eigenverantwortlich planen und durchführen.
Seit wann gibt es die Blankoverordnung in der Ergotherapie?
Seit dem 01. April 2024 können erstmals Blankoverordnungen für ergotherapeutische Leistungen ausgestellt werden.
Ist die Blankoverordnung Teil der Regelversorgung?
Nein. Die Blankoverordnung ist bislang keine flächendeckende Regelversorgung, sondern basiert auf speziellen Verträgen und klar begrenzten Rahmenbedingungen.
Welche Diagnosen kommen für die Blankoverordnung infrage?
Die zulässigen Diagnosegruppen und Heilmittel sind im Heilmittelkatalog sowie in Anlage 1 festgelegt. Nicht alle ergotherapeutischen Indikationen sind eingeschlossen.
Abgedeckte Gruppen: SB1, PS3, PS4
Wie lange ist eine Blankoverordnung gültig?
Die Therapieplanung kann über einen Zeitraum von bis zu 16 Wochen erfolgen.
Was bedeutet die Blankoverordnung für die Therapieplanung?
Ergotherapeut:innen legen Therapieziele, Behandlungsumfang, Frequenz und Dauer eigenständig fest und passen diese im Verlauf flexibel an.
Wie erfolgt die Abrechnung?
- Die Abrechnung erfolgt in 15-Minuten-Zeitintervallen.
- Für jedes Heilmittel gibt es eigene Positionsnummern.
- Pro Termin kann ein zusätzliches Intervall für Vor- und Nachbereitung abgerechnet werden.
Welche Herausforderungen gibt es in der Praxis?
Hohe Anforderungen an Dokumentation, offene Haftungsfragen, unklare Vergütungsmodelle und zusätzlicher organisatorischer Aufwand stellen viele Praxen vor Herausforderungen.
Ist die Blankoverordnung der Direktzugang?
Nein. Eine ärztliche oder psychotherapeutische Indikationsstellung ist weiterhin erforderlich. Die Blankoverordnung gilt als Zwischenschritt, nicht als Direktzugang.
Gibt es eine Zuzahlungspflicht?
Ja, Patient:innen müssen eine gesetzliche Zuzahlung leisten, die am Ende der Behandlung berechnet wird.
Gilt die Blankoverordnung für langfristigen Heilmittelbedarf?
Nein, die Regelungen der Blankoverordnung gelten nicht für Verordnungen des langfristigen Heilmittelbedarfs und des besonderen Verordnungsbedarfs.

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